1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit sie dem Auftraggeber einmal bekanntgegeben sind, für alle Leistungen, einschließlich für Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer für diesen verbindlich. Die Entgegennahme und Weitergabe telefonischer und telegrafischer Aufträge erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Für Entwürfe, Muster und Angebote behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheber recht vor. Sie dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Angebote
Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend. Preise sind entsprechend der Kosten z. Zt. des Angebots kalkuliert. Änderungen durch Lohnerhöhungen, Materialpreissteigerungen u.ä. gelten nachträglich für Angebote und Auftragsbestätigungen. Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines angemessenen Entgelts für Entwürfe, Musteranfertigungen in Verbindung mit einem Angebot auch dann verpflichtet, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Auftragserteilung kommt. Die einem Auftrag zugrundegelegten Preise und Konditionen sind nur für diesen gültig. Für Folgeaufträge kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl, auch ohne besondere Benachrichtigung, die dann gültigen Preise, Konditionen zugrunde legen oder wieder die alten Bedingungen einräumen.
3. Auftrag
Für den Umfang der Lieferpflicht sind ausschließlich das schriftliche Angebot und die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend und verbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, wenn er nach Vertragsabschluss Auskünfte erhält, die die Zuverlässigkeit des Auftraggebers und dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen. Ersatzansprüche des Auftraggebers aus dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
4. Lieferung
Der Auftragnehmer ist bemüht, unverbindlich vereinbarte und bestätigte Liefertermine einzuhalten. Der Liefertermin wird entsprechend verschoben, wenn sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag erhöht. Fix-Termine bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Jede Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Einhaltung des Liefertermins durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände gehindert wird. Beide Parteien können in diesen Fällen 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag, für den Auftragnehmer kostenfrei, zurücktreten. Der Liefertermin kann vom Auftragnehmer neu festgesetzt werden, wenn der Auftraggeber Änderungen des Auftrages verlangt. Der Auftragnehmer kann Lieferungen auf Abruf, falls sie nicht abgerufen wurden 6 Monate nach dem Bestelltermin nach seiner Wahl ausliefern oder stornieren. Bei Stornierung eines bestätigten Auftrages durch den Auftraggeber, sind alle erbrachten Vor Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zu tragen. Hierzu gehören z.B. auch bereits auf Lager liegende Vormaterialien, Lagerkosten usw..
5. Abnahme
Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme der Ware gilt die Lieferung als ordnungsgemäß abgenommen. Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, auch für den Fall der Kostentragung durch den Auftragnehmer. Verlade-, Fracht- und Zollspesen trägt der Auftraggeber. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Notwendige Sonderverpackung und Transportsicherung wird mit dem Selbstkostenpreis berechnet.
6. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist bei Bereitstellung der Ware spätestens inner halb von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung und Aushändigung der Rechnung, in bar fällig. Eine andere Zahlungsweise muss ausdrücklich vorher vereinbart werden. Bei Nichteinhaltung dieser bzw. anders vereinbarten Zahlungstermine werden Verzugszinsen mindestens in Höhe der bankmäßigen Sollzinsen berechnet. Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung aus irgendwelchen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, für die weitere Ausführung des Auftrages oder Folgeaufträge eine Vorauszahlung bis zur Hälfte des Rechnungsbetrages zu verlangen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die gelieferten Gegenstände entweder zurücknehmen oder abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkäufe freihändig für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bestmöglich verwerten oder nur zur Sicherstellung übernehmen, ohne dass dadurch der Auftraggeber von der Vertragserfüllung befreit wird. Das gleiche Recht steht dem Auftragnehmer in allen Fällen zu, in denen auf Grund einer vorliegenden Auskunft die vertragsmäßige Zahlung in Frage gestellt ist, insbesondere in Fällen einer Zahlungseinstellung, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Konkurses, einer Zwangsverwaltung oder fruchtlosen Pfändung durch den Auftragnehmer oder eines Dritten.
7. Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer hat wegen seiner Forderung aus dem Auftrag und wegen Forderungen aus früheren Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht und ein Pfandrecht an den durch den Auftrag in seinen Besitz gelangten Gegenständen. Bei einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine schriftliche Benachrichtigung an die letzt bekannte Anschrift des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur im Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit ausdrücklichem Hinweis hierauf weiter veräußern. Der Auftragnehmer behält sich an allen gelieferten Gegenständen das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung nebst Zinsen und etwaiger bis dahin entstandener Kosten vor. Werden die gelieferten Gegenstände wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch bezüglich des entstehenden Miteigentums. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern und den Auftragnehmer von solchen Eingriffen unverzüglich zu unter richten. Sollte der Auftraggeber Gegenstände vor ihrer völligen Bezahlung weiter veräußern, so gilt die Forderung gegen den Dritterwerber bis zur Höhe der Forderung des Auftragnehmers nebst Zinsen und etwaiger Kosten als an letzteren abgetreten. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben.
8. Mängelrügen
8. a) Mängelrügen werden von dem Auftragnehmer nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware schriftlich bei dem Auftragnehmer eingehen.
8. b) Bei von uns anerkannten Mängelrügen sind wir nur verpflichtet, nach unserer Wahl entweder die beanstandete Ware zurückzunehmen und Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern. Alle anderen Gewährleistungsansprüche auf Schadensersatz und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.
8. c) Ist die beanstandete Ware nach Erhalt vom Käufer bearbeitet oder verarbeitet worden, so entfällt jeder Gewährleistungsanspruch.
8. d) Bei einem Verkauf nach Muster berechtigen geringe handelsübliche Abweichungen nicht zur Geltendmachung von Mängelansprüchen. Qualitätsgarantien bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
8. e) Mengenmäßige Abweichungen kann der Käufer nicht beanstanden, wenn sie sich im handelsüblichen Rahmen von plus/minus 10 % halten. Dies gilt auch für zu verarbeitende Materialien (z.B. Kopfkarten), die bis zu einem Jahr bei dem Auftragnehmer eingelagert werden.
8. f) Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, welche auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Bruch von Artikeln (insbesondere Kältebruch) und Veränderungen der Farbe oder der Struktur der gelieferten Artikel (insbesondere Weichmacherveränderungen).
8. g) Aufdrucke werden auf Gefahr des Auftraggebers erstellt. Eine Mängelrüge aufgrund von Fehlern bei der Bedruckung oder Leseproblemen (insbesondere von Barcode) gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
8. h) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Artikel dem Auftragnehmer nicht inner halb einer Woche nach Anzeige des Mangels zugestellt werden. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die in der Fabrik des Auftragnehmers hergestellten Arbeiten und Gegenstände. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den Lieferanten. Die Gewährleistungspflicht erlischt außerdem, wenn – von zwingenden Notfällen abgesehen – die mangelhaften Teile inzwischen in einer anderen Werkstatt oder vom Besitzer selbst, verändert oder instand gesetzt worden sind. Die Gewährleistung wird nicht für behelfsmäßige Instandsetzungen übernommen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftrag gebers erfolgt sind. Die Bestimmungen über Lieferfristen und Haftung gelten auch für Ausbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle weitergehenden Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Rücktritt, Minderung sowie auf Ersatz von Schäden aller Art. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, soweit der Auftrag dadurch nicht grundsätzlich geändert wird. 8. i) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, so fern der Besteller seiner unter Ziffer 8a geregelten Rügeobliegenheitordnungs gemäß nachgekommen ist.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Der Auftragnehmer haftet jedoch auch bei einfacher Fahrlässigkeit: - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; - für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Falls eine Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, hat der Auftragnehmer lediglich Ersatz des Zeitwertes des Artikels am Tage der Beschädigung zu leisten. Der Ersatz eines weiteren mittelbaren oder unmittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf den zusätzlichen Wareninhalt, soweit dieser ihm nicht besonders zur Verwahrung übergeben ist. Der Auftragnehmer prüft nicht, ob der Auftraggeber urheberrechtlich berechtigt ist, den jeweiligen Auftrag zu erteilen. Sollten dieserhalb von einem Dritten Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, ist der Besteller verpflichtet, den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen.
10. Werkzeuge und Druckvorlagen
Werkzeuge und Druckvorlagen (Filme, Reinzeichnungen, Prägestempel, Siebe usw.) bleiben grundsätzlich Eigentum des Auftragnehmers, da alle Kosten nur anteilig berechnet werden. Dem Auftraggeber steht kein ausschließliches Nutzungsrecht an den Werkzeugen zu, an denen er sich beteiligt hatte.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand – Stempelkosten und Gebühren
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Hingabe von Wechseln und Schecks, die stets nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt, angenommen werden, ist ausschließlich der Wohnsitz des Auftragnehmers. Entstehende Stempelkosten, Diskont oder sonstige Spesen und Gebühren trägt der Auftraggeber.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen Vertragsrechtsordnungen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teil weise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaft licher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand 01/2023